Dürfen die Eltern sie ins Ausland schicken?
Junge, 15 Jahre
Es geht um folgendes: meine freundin (16) geht mit mir ins gymi. Es ist noch probezeit. Ihr vater hat gesagt, wenn sie die probezeit nicht besteht, muss sie für eineinhalb Jahre zu ihrer mutter auf frankreich. Es wird immer offensichtlicher, dass sie nicht besteht. Dürfen ihre eltern sie zwingen in frankreich zur schule zu gehen? Die eltern sind nicht getrennt, die mutter wohnt momentan einfach in frankreich. Und ich weiss das meine freundin sie nicht mag.
Hallo, die Sorge um deine Freundin ist verständlich. Gleichzeitig ist wichtig, dass du nicht mehr Verantwortung übernimmst, als du kannst. Wenn deine Freundin möchte, darf sie sich gerne selber bei uns melden, und wir schauen mir ihr direkt wie die Umstände sind und was wir ihr empfehlen können.
Grundsätzlich ist es so, dass Eltern über den Aufenthaltsort ihrer Kinder bestimmen können (sogenanntes Obhutsrecht). Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt werden soll, müssen beide Eltern die das Sorgerecht haben, einverstanden sein. Deine Freundin sollte die Möglichkeit erhalten, auch ihre Sicht ein zu bringen und der Entscheid darf das Kindeswohl nicht gefährden. Kindeswohl bedeutet zum Beispiel, dass die Ausbildung den Fähigkeiten des Kindes angemessen sein soll.
Generell können wir deiner Freundin empfehlen, das Gespräch mit ihren Eltern zu suchen, um zu erfahren, was sich die Eltern von einem solchen Aufenthalt erhoffen und wie es nach den 1.5 Jahren weiter gehen soll. Wenn möglich sollte eine vertraute erwachsene Personen deine Freundin bei einem solchen Gespräch unterstützen. Zum Beispiel Gotte, Götti, Lehrerin, Schulsozialrbeiterin.
Du selbst kannst ihr dabei helfen, indem du nicht Partei gegen ihre Eltern ergreifst, sondern klar machst, dass du sie magst und zu ihr hältst, egal wie ihre Eltern entscheiden. Denn manchmal kann eine Zeit im Ausland auch eine Chance sein.
Sollte sich der Konflikt zwischen ihr und ihren Eltern zuspitzen, empfehlen wir, dass sie selbst sich bei uns meldet. Liebe Grüsse, dein 147
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